§ 7 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen
Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen
§ 7 BremWG – Zuordnung der Gewässer zur Flussgebietseinheit; Bewirtschaftung und Koordinierung
(Zu § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die im Einzugsgebiet der Weser liegenden oberirdischen Gewässer einschließlich des ihnen zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit "Weser" zugeordnet. Das Einzugsgebiet und die Flussgebietseinheit sind in der Anlage dargestellt.