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§ 7 BremLVO
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLVO
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 BremLVO – Feststellung der Bewährung

(1) Die Feststellung der Bewährung erfolgt unter Berücksichtigung der während der Probezeit erstellten Beurteilungen am Ende der Probezeit. Eine erste Beurteilung soll spätestens bis zum Ablauf der Hälfte der abzuleistenden Probezeit erfolgen.

(2) Berechtigte Zweifel an der Bewährung schließen die Feststellung aus. Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben, werden entlassen (§ 23 Absatz 3 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes). Wird die mangelnde Bewährung schon während der Probezeit festgestellt, so ist die Entlassung zum Zeitpunkt der Feststellung vorzunehmen.

(3) Die Probezeit kann im Einzelfall bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden, insbesondere wenn die Bewährung wegen

  1. 1.

    Mängeln bei den erbrachten Leistungen,

  2. 2.

    nicht einwandfreier Führung,

  3. 3.

    Krankheit,

  4. 4.

    Wechsel des Dienstherrn oder

  5. 5.

    längerer Beurlaubung

bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann. Die Verlängerung der Probezeit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 setzt das Vorliegen hinreichender Gründe voraus, die die Annahme rechtfertigen, dass sich die Beamtin oder der Beamte bis zum Ablauf der Probezeit bewähren wird.

(4) Abweichend von Absatz 2 können Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber mit ihrer Zustimmung in ein Amt der niedrigeren Laufbahn derselben Fachrichtung oder in das niedrigere Einstiegsamt derselben Laufbahn übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt. Die in der bisherigen Laufbahn abgeleistete Probezeit kann auf die Probezeit für die neue Laufbahn angerechnet werden; die Mindestprobezeit ist abzuleisten.