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§ 7 BremKrhG
Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Landesrecht Bremen

Zweiter Abschnitt – Krankenhausplan

Titel: Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKrhG
Gliederungs-Nr.: 2128-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BremKrhG – Rücknahme und Widerruf der Aufnahme in den Krankenhausplan (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Dezember 2020 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444). Zur weiteren Anwendung s. § 45 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444).

(1) Die Aufnahme in den Krankenhausplan ist zurückzunehmen, wenn bei Erlass des Bescheides nach § 5 Absatz 4 eine der Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 nicht vorgelegen hat.

(2) Die Aufnahme in den Krankenhausplan ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 5 wegfällt. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3, 4 oder 6 wegfällt oder die Nachweise oder Mitteilungen nach § 5 Absatz 2 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder fehlerhaft erbracht werden. Werden einzelne Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 oder Pflichten nach § 5 Absatz 2 nur vorübergehend nicht erfüllt, so finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

(3) Wenn ein Krankenhaus von den Feststellungen nach § 5 Absatz 4 abweichen will, hat es diese Abweichungen bei der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zu beantragen. Diese hat in sinngemäßer Anwendung des § 4 das Planungsverfahren für die Anträge mit wesentlicher Bedeutung erneut in Gang zu setzen. Weicht ein Krankenhaus abweichend von Satz 1 von den Feststellungen nach § 5 Absatz 4 ab, kann der Bescheid nach § 5 Absatz 4 ganz oder teilweise widerrufen werden. Gleiches gilt auch bei sonstigen erheblichen Pflichtverletzungen nach diesem Gesetz. Ein im Krankenhausplan nicht ausgewiesenes Versorgungsangebot kann nur zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung von der Planungsbehörde vorübergehend genehmigt werden.

(4) Die Rücknahme oder der Widerruf der Aufnahme in den Krankenhausplan kann sich auch auf eine einzelne Disziplin eines Krankenhauses beziehen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nur auf eine einzelne Disziplin zutreffen.

(5) Die Möglichkeit der Aufhebung des Bescheides nach § 5 Absatz 4 nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

(6) Vor Rücknahme oder Widerruf der Aufnahme eines Krankenhauses oder einer Disziplin eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist den unmittelbar Beteiligten nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.