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§ 7 BremKEG
Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Gebäude, Einrichtungen und Beschaffungswesen der öffentlichen Hand

Titel: Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKEG
Gliederungs-Nr.: 752-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BremKEG – Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

(1) Dem Handeln des Landes und der Gemeinden sowie ihrer Betriebe und Sondervermögen kommt im Rahmen der Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes eine Vorbildfunktion nach Maßgabe der §§ 8 und 9 zu.

(2) Das Land und die Gemeinden wirken darauf hin, dass Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie einen bestimmenden Einfluss ausüben, der Vorbildfunktion nach Absatz 1 nachkommen.