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§ 7 BremIngG
Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" und Berufsaufgaben

Titel: Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremIngG
Gliederungs-Nr.: 711-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BremIngG – Versagung der Eintragung

(1) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist Personen trotz Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie nicht die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Eintragung ist insbesondere den Personen zu versagen,

  1. 1.

    denen nach § 70 des Strafgesetzbuches, nach § 132a der Strafprozessordnung oder nach § 35 Absatz 1 der Gewerbeordnung die Ausübung einer der in § 4 bezeichneten Tätigkeiten verboten, vorläufig verboten oder untersagt ist oder

  2. 2.

    die wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden sind und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 4 nicht geeignet sind oder

  3. 3.

    wenn sie geschäftsunfähig oder für sie eine rechtliche Betreuung in Vermögensangelegenheiten bestellt ist.

(2) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure kann Personen versagt werden, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor ihrem Eintragungsantrag

  1. 1.

    in Vermögensverfall geraten sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet wurde oder sie in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen sind oder

  2. 2.

    sich gröblich oder wiederholt berufsunwürdig verhalten haben.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Versagung der Eintragung eines Zusammenschlusses Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure, wenn einer der dort genannten Versagungsgründe bei einer Gesellschafterin oder einem Gesellschafter oder einer zur Geschäftsführung in dem Zusammenschluss befugten Person vorliegt.