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§ 7 BremGebBeitrG
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Landesrecht Bremen

2. Abschnitt – Vorschriften über Kosten

Titel: Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremGebBeitrG
Gliederungs-Nr.: 203-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BremGebBeitrG – Persönliche Gebührenfreiheit

(1) Von der Zahlung der Gebühren für Amtshandlungen sind befreit:

  1. 1.

    die Bundesrepublik Deutschland,

  2. 2.

    die anderen Länder,

  3. 3.

    die folgenden Religionsgemeinschaften:

    1. a)

      die Bremische Evangelische Kirche, die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland), ihre Gemeinden, sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen,

    2. b)

      die Katholische Kirche, ihre Ordensgemeinschaften und Kirchengemeinden sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen,

    3. c)

      die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen,

    4. d)

      die Schura - Islamische Religionsgemeinschaft Bremen e.V., der DITIB - Landesverband der Islamischen Religionsgemeinschaften Niedersachsen und Bremen e.V., der Verband der Islamischen Kulturzentren e.V. sowie ihre Moscheegemeinden sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen,

    5. e)

      der Alevitische Gemeinde Deutschland e.V., der Alevitische Gemeinde in Bremen und Umgebung e.V., der Alevitisches Kulturzentrum in Bremen und Umgebung e.V. und der Alevitische Kulturverein in Bremerhaven und Umgebung e.V. sowie ihre Cem-Häuser sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen.

(2) Die Gebührenfreiheit tritt nicht ein, wenn

  1. 1.

    die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren einem Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen,

  2. 2.

    die Amtshandlung ein wirtschaftliches Unternehmen, Betriebe, Sondervermögen oder Zuwendungsempfänger im Sinne von § 26 der Landeshaushaltsordnung der in Absatz 1 Genannten betrifft oder

  3. 3.

    die Amtshandlungen auch von Personen des Privatrechts (beliehene Unternehmen) erbracht werden.

(3) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden, Betriebe und Einrichtungen oder ihrer Nachfolgeeinrichtungen verpflichtet, auch wenn es sich um Maßnahmen im Wege der Amtshilfe handelt:

  1. 1.

    Betriebe, Sondervermögen und Zuwendungsempfänger nach § 26 der Landeshaushaltsordnung,

  2. 2.

    Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin,

  3. 3.

    Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen,

  4. 4.

    Messstellen für Radioaktivität,

  5. 5.

    Gutachterausschüsse für die Ermittlung von Grundstückswerten,

  6. 6.

    Landesamt Geoinformation und das Vermessungs- und Katasteramt Bremerhaven.

(4) Weitere persönliche Gebührenbefreiungstatbestände sind unzulässig. Die Stadtgemeinden werden ermächtigt, durch Ortsgesetz persönliche Gebührennachlasstatbestände in Höhe von bis zu 50 Prozent einzuführen, soweit dies zur Erfüllung eines im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks ausnahmsweise erforderlich ist.

(5) Die durch die Gewährung der gesetzlichen persönlichen Gebührenbefreiung eintretenden Einnahmeausfälle sind jährlich bekannt zu machen.