§ 7 BremDG
Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Landesrecht Bremen
Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen
§ 7 BremDG – Geldbuße
Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.