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§ 7 BrStV
Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Bundesrecht

Zu den §§ 134, 135, 137, 149 des Gesetzes

Titel: Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BrStV
Gliederungs-Nr.: 612-7-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 BrStV – Antrag auf Erlaubnis (1)

(1) Der Antrag auf Erlaubnis nach § 135 Abs. 3 des Gesetzes zum Betrieb eines Branntweinlagers ist vor dem geplanten Betriebsbeginn bei dem für das Lager zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben.

(2) Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

  1. 1.

    von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,

  2. 2.

    ein Lageplan des Branntweinlagers in den Grenzen, wie es beantragt wird, mit Angabe der Funktionen der Räume und des Standorts der festen Lagergefäße sowie ihrer Kennzeichnung,

  3. 3.

    eine Räume- und Geräteanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck,

  4. 4.

    eine Zeichnung und Beschreibung der Einrichtungen und Rohrleitungen, die der Ein- und Auslagerung von Branntwein und dem Transport von Branntwein im Lager dienen,

  5. 5.

    eine Betriebserklärung mit

    1. a)

      Beschreibung der Betriebsvorgänge,

    2. b)

      Angaben über die zu lagernden, herzustellenden oder zu bearbeitenden Erzeugnisse sowie darüber, welche Alkoholmengen in einem Monat voraussichtlich versteuert und welche Mengen unvergällt unter Steueraussetzung entnommen werden sollen,

    3. c)

      gegebenenfalls Angaben darüber,

      1. aa)

        ob Branntwein vergällt bezogen oder im Lager vergällt werden soll, welche Vergällungsmittel eingesetzt werden und welche Mengen an vergälltem Branntwein voraussichtlich dem Lager jährlich entnommen werden sollen,

      2. bb)

        ob und wo Branntwein aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen gelagert werden soll,

      3. cc)

        wie lange nicht selbsthergestellter oder -abgefüllter Trinkbranntwein im Jahresdurchschnitt gelagert werden soll,

  6. 6.

    eine Erklärung des Antragstellers, ob er am innergemeinschaftlichen Verkehr unter Steueraussetzung teilnehmen will,

  7. 7.

    gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.

(3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 2 verzichten, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280).