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§ 7 BhVO
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO)
Landesrecht Saarland
Titel: Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BhVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-7
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 BhVO – Beihilfefähige Aufwendungen bei Sanatoriumsaufenthalt

(1) Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Sanatorium sowie die Auslagen für Kurtaxe und die Kosten des ärztlichen Schlussberichts sind neben Aufwendungen nach § 5 Abs. 1 Nummern 1, 6, 8 und 11 nur dann beihilfefähig, wenn

  1. 1.

    ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis darüber vorgelegt wird, dass die Sanatoriumsbehandlung dringend notwendig ist und nicht durch stationäre Behandlung in einer anderen Krankenanstalt oder durch eine Heilkur mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar ist, und

  2. 2.

    die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat.

Diese Anerkennung gilt nur, wenn die Behandlung innerhalb von vier Monaten seit Bekanntgabe des Bescheides begonnen wird. In dringenden Fällen, in denen die sofortige Einlieferung des Kranken zur stationären Behandlung in einem Sanatorium geboten ist, ist der Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit unverzüglich nachzuholen.

(2) Eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt worden ist. Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden nach einer schweren, einen Krankenhausaufenthalt erfordernden Erkrankung oder, wenn bei schwerer chronischer Erkrankung aus zwingenden medizinischen Gründen eine Sanatoriumsbehandlung in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist, sowie in Fällen, in denen die sofortige Einlieferung des Kranken zur stationären Behandlung in einem Sanatorium geboten ist.

(3) Die Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung sind für höchstens drei Wochen bis zur Höhe des niedrigste Satzes des Sanatoriums beihilfefähig, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich.

(4) Ein Sanatorium im Sinne dieser Vorschrift ist eine Krankenanstalt,

  1. 1.

    die die zur Durchführung einer besonderen Heilbehandlung erforderlichen Einrichtungen und Pflegepersonen besitzt,

  2. 2.

    in der die Behandlung durch einen dafür vorgebildeten Arzt geregelt und überwacht wird und

  3. 3.

    die der Aufsicht des zuständigen Gesundheitsamtes untersteht (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ÖGDG; vgl. hierzu das vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Verzeichnis der Krankenanstalten).