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§ 7 BeurkG
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Beurkundung von Willenserklärungen → Unterabschnitt 1 – Ausschließung des Notars

Titel: Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BeurkG
Gliederungs-Nr.: 303-13
Normtyp: Gesetz

§ 7 BeurkG – Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen

Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind, einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.

  1. 1.

    dem Notar,

  2. 2.

    seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten,

  3. 2a.

    seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner
    oder

  4. 3.

    einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war,