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§ 7 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 21068
Normtyp: Gesetz

§ 7 BestattG – Aufbewahrung und Beförderung von Leichen

(1) 1Jede Leiche soll innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes, bei späterem Auffinden unverzüglich nach Durchführung der Leichenschau, in eine Leichenhalle überführt werden. 2Leichenhallen sind ausschließlich zur vorübergehenden Aufnahme von Leichen bestimmte Räume auf Friedhöfen, in Krematorien, in medizinischen Einrichtungen, in pathologischen Instituten, bei Polizeibehörden sowie bei Bestattungsunternehmen und ähnlichen Einrichtungen.

(2) 1Es ist unzulässig, eine Leiche öffentlich auszustellen; dies gilt nicht für die Abschiednahme am offenen Sarg während der Trauerfeier. 2In den Fällen des § 4 Abs. 5 ist der Sarg geschlossen zu halten. 3Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall eine Ausnahme von Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 zulassen.

(3) 1Leichen sind in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zu befördern. 2In den Fällen des § 4 Abs. 5 ist ein widerstandsfähiger und feuchtigkeitsundurchlässiger Sarg zu verwenden. 3Dabei sind die für die Bestattung nach § 9 Abs. 3 erforderlichen Bescheinigungen mitzuführen. 4Für die Beförderung in einem Fahrzeug im Straßenverkehr dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, die ausschließlich für den Transport von Särgen und Urnen bestimmt und hierfür eingerichtet sind. 5Unterbrechungen bei der Beförderung sind zu vermeiden. 6Die untere Gesundheitsbehörde kann von den Anforderungen der Sätze 4 und 5 im Einzelfall eine Ausnahme zulassen.

(4) Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gilt nicht für die Überführung der Leiche zur örtlichen Leichenhalle und zum örtlichen Bestattungsplatz oder zum örtlichen Krematorium.

(5) Wer eine Leiche einsargt, die nach § 4 Abs. 5 besonders zu kennzeichnen ist, hat den Sarg entsprechend zu kennzeichnen.

(6) 1Aus dem Ausland dürfen Leichen nur dann nach Niedersachsen befördert werden, wenn aus einer Kennzeichnung auf dem Sarg und zusätzlich aus einem Leichenpass oder einer amtlichen Bescheinigung hervorgeht, ob die verstorbene Person an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat. 2Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen zulassen. 3Für die Beförderung einer Leiche von Niedersachsen an einen Ort außerhalb Niedersachsens stellt die untere Gesundheitsbehörde auf Antrag einen Leichenpass aus. 4Sie kann die dafür erforderlichen Nachweise verlangen und Auskünfte einholen.

(7) Das Fachministerium kann durch Verordnung den Inhalt des Leichenpasses nach Absatz 6 Satz 3 regeln.