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§ 7 BerlBG
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlBG
Gliederungs-Nr.: 27-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BerlBG – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern nach Maßgabe der Satzung.

(2) Der Aufsichtsrat bestimmt ein vorsitzendes Mitglied des Vorstands; dieses entscheidet bei Stimmengleichheit im Vorstand. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vorstands gleiche Rechte und Pflichten.

(3) Mitglied des Vorstands kann nur sein, wer nach Erfahrung und Vorbildung zur Leitung der Anstalt geeignet ist.

(4) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre bestellt. Die erneute Bestellung ist zulässig. Die Anstellungsverträge sind auf den Zeitraum der Bestellung auszurichten.

(5) Einem Mitglied des Vorstands ist vom Aufsichtsrat die Zuständigkeit für soziale und personelle Angelegenheiten zu übertragen. Diesem Vorstandsmitglied können weitere Aufgaben übertragen werden. Es soll im Einvernehmen mit der Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat bestellt werden. § 10 Abs. 7 und 8 bleibt unberührt.