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§ 7 BbgVerfSchG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Befugnisse

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BbgVerfSchG – Besondere Formen der Datenerhebung

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, mit den Mitteln gemäß § 6 Abs. 3 nur erheben, wenn

  1. 1.

    sich ihr Einsatz gegen Personenzusammenschlüsse, in ihnen oder einzeln tätige Personen richtet, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht der Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 bestehen,

  2. 2.

    sich ihr Einsatz gegen andere als die in Nummer 1 genannten Personen richtet, von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für diese bestimmte oder von diesen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben,

  3. 3.

    ihr Einsatz gegen andere als in den Nummern 1 und 2 genannten Personen unumgänglich ist, um Erkenntnisse über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen zu gewinnen, die sich durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Schutzgüter wenden,

  4. 4.

    auf diese Weise die zur Erforschung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 erforderlichen Quellen in Personenzusammenschlüssen nach Nummer 1 gewonnen werden können oder

  5. 5.

    dies zum Schutz der Bediensteten, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen der Verfassungsschutzbehörde gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.

Die Erhebung nach Satz 1 ist unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhaltes auf andere, die betroffene Person weniger beeinträchtigende Weise möglich ist; eine geringere Beeinträchtigung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Information aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch eine Auskunft nach § 15 gewonnen werden kann. Die Anwendung eines Mittels gemäß § 6 Abs. 3 darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes stehen, insbesondere nicht zu der Gefahr, die von der jeweiligen Bestrebung oder Tätigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 ausgeht. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die sie für einen bestimmten Zweck erhoben hat, für andere in § 3 Absatz 1 und 2 genannte Zwecke weiterverarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten als konkreter Ansatz zur Erfüllung des geänderten Zwecks geeignet sind. Soweit die Erhebung der Daten nur zum Schutz bestimmter Rechtsgüter zulässig ist, dürfen die erhobenen Daten nur weiterverarbeitet werden, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte erkennen lassen, dass die Zweckänderung dem Schutz eines mindestens vergleichbar bedeutsamen Rechtsguts dient. Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach § 14a Absatz 2 bis 4 erlangt wurden, dürfen nur unter entsprechender Anwendung des § 4 des Artikel 10-Gesetzes weiterverarbeitet werden.

(3) Das Mithören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel oder sonstige Maßnahmen nach § 6 Absatz 3, die in ihrer Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkommen, sind zulässig, wenn dadurch Erkenntnisse über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht gewonnen werden können. Ein solcher Eingriff bedarf im Einzelfall der vorherigen Zustimmung des für Inneres zuständigen Mitglieds der Landesregierung, im Falle der Verhinderung der jeweiligen Vertretung. Die Parlamentarische Kontrollkommission ist in der jeweils nächsten Sitzung, bei Fortdauer der Maßnahmen jeweils in Abständen von drei Monaten, zu unterrichten. Die durch den Eingriff erhobenen Informationen dürfen nur nach Maßgabe des § 4 Absatz 2 des Artikel 10-Gesetzes zur Erforschung oder Verfolgung einer Straftat nach § 129a und § 129b des Strafgesetzbuches verarbeitet werden.

(4) Beim Einsatz von Verdeckt Informationsgebenden und Verdeckt Ermittelnden sowie bei Observationen findet Absatz 3 Satz 3 entsprechende Anwendung, ohne dass die Identität der Verdeckt Informationsgebenden oder Verdeckt Ermittelnden, auch nicht in mittelbarer Form, offenbart werden.

(5) Die Verfassungsschutzbehörde darf technische Mittel zur Ermittlung des Standorts eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgeräts oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für die von § 3 umfassten Schutzgüter vorliegen. § 3 Absatz 2 sowie §§ 9 und 10 Absatz 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 14. Dezember 1995 (GVBl. I S. 286), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 16) geändert worden ist, gelten entsprechend.