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§ 7 BbgStrG
Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Öffentliche Straßen, Straßenbaulast und Eigentum

Titel: Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgStrG
Gliederungs-Nr.: 912-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BbgStrG – Umstufung

(1) Umstufung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine öffentliche Straße bei Änderung ihrer Verkehrsbedeutung der entsprechenden Straßengruppe zugeordnet wird (Aufstufung, Abstufung). Die Umstufung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen.

(2) Ändert sich die Verkehrsbedeutung einer Straße auf Dauer, so ist sie in die entsprechende Straßengruppe umzustufen. Eine Straße ist auch dann umzustufen, wenn ihre Einstufung nicht ihrer Verkehrsbedeutung entspricht.

(3) Änderungen, die eine Umstufung erforderlich machen können, haben die Straßenbaubehörden den Straßenaufsichtsbehörden anzuzeigen.

(4) Die Umstufung verfügt die für die Straße höherer Verkehrsbedeutung (§ 3 Abs. 1) zuständige Straßenbaubehörde. Die Umstufung erfolgt im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde. Die beteiligten Träger der Straßenbaulast sind vor einer Umstufung mit dem Ziel der einvernehmlichen Regelung zu hören. Über den Antrag auf Aufstufung einer Straße ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.

(5) Die Umstufung soll nur zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen werden und ist dem neuen Träger der Straßenbaulast sechs Monate vorher anzukündigen. Wird nach der Änderung von Gemeindegrenzen oder der Bildung von neuen Gemeinden eine Umstufung durch Änderung der Verkehrsbedeutung von Straßen erforderlich, soll diese nur zum Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung ausgesprochen und dem neuen Träger der Straßenbaulast ein Jahr vorher angekündigt werden.

(6) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend. Die Umstufung wird mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam.