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§ 7 BbgNiRSchG
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz - BbgNiRSchG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz - BbgNiRSchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgNiRSchG
Gliederungs-Nr.: 5070-6
Normtyp: Gesetz

§ 7 BbgNiRSchG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 2 in einem Rauchverbotsbereich raucht,

  2. 2.

    entgegen den Verpflichtungen nach § 6 Abs. 2 nicht unverzüglich Maßnahmen ergreift, um ein Andauern des Verstoßes zu unterbinden und weitere Verstöße zu verhindern, oder

  3. 3.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann

  1. 1.

    im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße von 5 bis zu 100 Euro und

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße von 10 bis zu 1.000 Euro

geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden; für Ordnungswidrigkeiten, die in den Gebäuden des Landtages begangen wurden, die Präsidentin oder der Präsident des Landtages.

Zu § 7: Geändert durch G vom 27. 5. 2009 (GVBl. S. 156).