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§ 7 BbgNatSchAG
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Eingriffe in Natur und Landschaft

Titel: Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgNatSchAG
Gliederungs-Nr.: 791-3
Normtyp: Gesetz

§ 7 BbgNatSchAG – Zuständigkeit und Verfahren bei Eingriffen (zu §§ 16, 17 BNatSchG)

(1) Die zur Durchführung des § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen Entscheidungen ergehen im Einvernehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde; wird der Eingriff durch Landkreise oder kreisfreie Städte vorgenommen oder ist für die Zulassung des Eingriffs eine Bundesbehörde, eine oberste Landesbehörde oder eine Landesoberbehörde zuständig, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens der Zulassungs- oder Anzeigebehörde unter Darlegung der Gründe verweigert wird. Entscheidungen ergehen, soweit für sie die Konzentrationswirkung nach § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt, im Benehmen mit der Naturschutzbehörde.

(2) Abweichend von § 17 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist eine Genehmigung auch dann erforderlich, wenn für einen Eingriff auf Basis anderer fachrechtlicher Prüfungen auf die Durchführung eines vorgeschriebenen Zulassungs- oder Anzeigeverfahrens verzichtet wird.

(3) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen nach § 16 des Bundesnaturschutzgesetzes zu regeln; insbesondere können Bestimmungen getroffen werden über

  1. 1.

    die Anrechnung und Bewertung vorgezogener Maßnahmen;

  2. 2.

    die Zertifizierung von Maßnahmen- oder Flächenpools;

  3. 3.

    die Anerkennung von Agenturen zur Bevorratung und zum Vertrieb vorlaufender Kompensationsmaßnahmen oder hierfür geeigneter Flächen, auch im Auftrag Dritter, die die Kompensationsverpflichtung mit befreiender Wirkung von den Verpflichteten gegen Entgelt übernehmen können und einer fachlichen Beaufsichtigung durch das Land unterstellt werden.

(4) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 17 Absatz 11 des Bundesnaturschutzgesetzes wird auf das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.