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§ 7 BbgMFG
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz - BbgMFG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz zur Förderung des Mittelstandes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz - BbgMFG)
Normgeber: Brandenburg

Amtliche Abkürzung: BbgMFG
Referenz: 70-1

§ 7 BbgMFG – Darlehen, Zuschüsse und Bürgschaften

Finanzhilfen des Landes werden in Form von zinsgünstigen Darlehen, Zuschüssen und durch die Übernahme von Bürgschaften für Investitionen, zeitlich befristet auch in Form von zinsgünstigen Darlehen und Bürgschaften für Betriebsmittel gewährt.