Gesetze

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§ 7 BbgDSG
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten

Titel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgDSG
Gliederungs-Nr.: 23-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BbgDSG – Erhebung personenbezogener Daten

Werden personenbezogene Daten bei einer dritten Person oder bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, sind diese auf Verlangen über den Erhebungszweck zu unterrichten, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Werden die Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, ist auf die Auskunftspflicht, sonst auf die Freiwilligkeit der Angaben hinzuweisen.