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§ 7 BauKaG NRW
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin"; Architektenkammer → Erster Abschnitt – Schutz der Berufsbezeichnung

Titel: Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BauKaG NRW
Gliederungs-Nr.: 2331
Normtyp: Gesetz

§ 7 BauKaG NRW – Auswärtige Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen

(1) Personen, die im Land Nordrhein-Westfalen weder ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung noch ihren Beschäftigungsort haben (auswärtige Architekten und Architektinnen oder auswärtige Stadtplaner und Stadtplanerinnen), dürfen eine Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 oder eine Wortverbindung nach § 2 Abs. 2 ohne Eintragung in eine Architektenliste oder die Stadtplanerliste führen, wenn sie

  1. a)

    diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung auf Grund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihrer Hauptwohnung, ihrer Niederlassung oder ihres Beschäftigungsortes führen dürfen oder

  2. b)

    die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllen und in dem Land, in dem sie ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort haben, eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht besteht und Versagungsgründe nach § 5 Abs. 1 und 2 nicht vorliegen.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstabe b entscheidet der Eintragungsausschuss.

Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat niedergelassen sind und wenn sie einen Beruf mit einer in § 2 genannten Berufsbezeichnung mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat oder Niederlassungsvertragsstaat ausgeübt haben; die Bedingung, dass der Beruf zwei Jahre ausgeübt worden sein muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 3 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(2) Auswärtige Architekten und Architektinnen oder auswärtige Stadtplaner und Stadtplanerinnen haben die Berufspflichten zu beachten. Soweit sie nicht Mitglied einer Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland sind, sind sie zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten wie Mitglieder der Architektenkammer zu behandeln und haben hierzu das erstmalige Erbringen von Leistungen als Architekten, Architektinnen, Stadtplaner oder Stadtplanerinnen vorher der Architektenkammer anzuzeigen.

Die in Absatz 1 Sätze 3 und 4 genannten Personen haben dabei

  1. 1.

    einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit,

  2. 2.

    eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

  3. 3.

    einen Berufsqualifikationsnachweis und

  4. 4.

    in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Halbsatz 1 einen Nachweis darüber, dass sie die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben, soweit nicht entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist, vorzulegen.

Sie sind nach Prüfung der Voraussetzung durch den Eintragungsausschuss jeweils in einem besonderen Verzeichnis zu führen. Hierüber ist ihnen eine auf höchstens 5 Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 ergibt. Die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen.

(3) Einer Anzeige bedarf es nur, wenn die in Absatz 1 genannten Personen nicht bereits über eine Bescheinigung einer anderen Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland verfügen.

(4) Den in Absatz 1 genannten Personen kann der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sind, die eine Versagung der Eintragung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 rechtfertigen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).