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§ 7 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Zweiter Teil – Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BWG – Überflutung

(1) Werden an Gewässern, die nicht den Anliegern gehören, infolge natürlicher Einflüsse Ufergrundstücke oder dahinter liegende Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Gewässereigentümer zu. Für die neue Grenze zwischen dem Gewässer- und dem Ufergrundstück gilt § 6.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei dauernder künstlicher Überflutung von Anlieger- oder Hinterliegergrundstücken. Der bisherige Eigentümer ist zu entschädigen.