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§ 7 BVO
Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: BVO
Gliederungs-Nr.: 2032-14
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 BVO – Beihilfe bei Behandlung und Rehabilitation in nicht als Krankenhaus zugelassenen Einrichtungen

(1) Die Aufwendungen für die stationäre Behandlung in

  1. 1.

    Krankenhäusern nach Absatz 2,

  2. 2.

    Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen,

  3. 3.

    Einrichtungen für Suchtbehandlungen und

  4. 4.

    in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation

sind nach den folgenden Absätzen beihilfefähig.

(2) Krankenhäuser im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind nur solche, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllen und nur deshalb nicht unter § 6 Abs. 1 Nr. 6 fallen, weil sie nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind.

(3) Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen sind solche auf medizinische Rehabilitationsmaßnahmen besonders spezialisierte Einrichtungen, welche die Voraussetzungen für entsprechende stationäre Maßnahmen der Träger der Sozialversicherung erfüllen. Anschlussheilbehandlungen liegen nur vor, wenn sie sich unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt anschließen oder bei einer zeitlichen Unterbrechung zum Krankenhausaufenthalt mit diesem in zeitlichem Zusammenhang stehen.

(4) Einrichtungen für Suchtbehandlungen sind solche auf Suchtbehandlungen zur Entwöhnung spezialisierte Einrichtungen, welche die Voraussetzungen für entsprechende stationäre Maßnahmen der Träger der Sozialversicherung erfüllen.

(5) Sonstige Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation sind nur solche, die die Voraussetzungen des § 107 Absatz 2 SGB V, für Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder in der Schweiz in Verbindung mit § 140e SGB V, erfüllen (Rehabilitationseinrichtungen).

(6) Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei stationären Maßnahmen in Einrichtungen nach Absatz 2 bis 4 ist, dass die Maßnahme nach begründeter Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der nicht mit der Einrichtung verbunden ist, nach Art und vorgesehener Dauer medizinisch notwendig ist und ambulante Maßnahmen nicht ausreichend sind. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei stationären Maßnahmen in Einrichtungen nach Absatz 5 ist, dass es sich nicht um eine Anschlussheilbehandlung (Absatz 3) handelt und nach begründender Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der nicht mit der Einrichtung verbunden ist, die Art oder Schwere der Erkrankung die stationäre Behandlung und die vorgesehene Dauer medizinisch notwendig macht und ambulante Behandlungen oder eine Kur nicht ausreichend sind. Die Beihilfefähigkeit ist ab einer Dauer von 30 Tagen von der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit durch die Beihilfestelle abhängig; die Anerkennung wird erteilt, wenn die lange Dauer von der Ärztin oder dem Arzt besonders begründet wird.

(7) Bei Behandlung in Krankenhäusern nach Absatz 2 sind Aufwendungen wie folgt beihilfefähig:

  1. 1.

    bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem KHEntgG abgerechnet werden können,

    1. a)

      die allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 6a Absatz 1 Nummer 2 bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkatalogs nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 KHEntgG ergibt; dabei wird die obere Grenze des nach § 10 Absatz 9 KHEntgG zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertkorridors zugrunde gelegt und

    2. b)

      tagesbezogene Pflegeentgelte zur Abzahlung des Pflegebudgets, nach § 6a KHEntgG oder, sofern diese aufgrund einer fehlenden Vereinbarung für das Jahr 2020 noch nicht berechnet werden, nach § 15 Absatz 2a KHEntgG,

  2. 2.

    bei Indikationen, die nach dem pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (PEPP) nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerechnet werden:

    1. a)

      das nach Anlage 1a oder Anlage 2a des PEPP-Entgeltkatalogs berechnete Entgelt bei Anwendung des pauschalen Basisentgeltwertes,

    2. b)

      Zusatzentgelte bis zu den in Anlage 3 des PEPP-Entgeltkatalogs ausgewiesenen Beträgen und

    3. c)

      ergänzende Tagesentgelte nach Anlage 5 des PEPP-Entgeltkatalogs bei Anwendung des pauschalen Basisentgeltwertes;

    maßgebend ist die jeweils geltende, auf der Intemetseite des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (www.g-drg.de) veröffentlichte Fassung des PEPP-Entgeltkatalogs. Als pauschaler Basisentgeltwert ist der ersatzweise anzuwendende Basisentgeltwert nach der jeweils gültigen Vereinbarung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen mit einem Aufschlag von 10 Prozent anzusetzen,

  3. 3.

    in allen anderen Fällen je Behandlungstag bis zur Höhe des Betrags, der sich aus der Multiplikation einer Bewertungsrelation von

    1. a)

      1,00 bei vollstationärer Behandlung,

    2. b)

      0,75 bei teilstationärer Behandlung

    mit dem ersatzweise anzuwendenden Basisentgeltwert nach der jeweils gültigen Vereinbarung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen mit einem Aufschlag von 10 Prozent ergibt. Aufnahme- und Entlasstag gelten dabei als ein Berechnungstag,

  4. 4.

    gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft bis zur Höhe der Wahlleistungsentgelte für Zweibettzimmer, höchstens bis zur Höhe von 1,5 Prozent der oberen Grenze des nach § 10 Absatz 9 KHEntgG zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertkorridors täglich sowie gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen nach § 6a Absatz 1 Nummer 3, jeweils unter den Voraussetzungen des § 6a Absatz 2,

  5. 5.

    gesondert berechnete belegärztliche Leistungen im Sinne des § 18 KHEntgG oder § 16 Satz 1 BPflV,

  6. 6.

    im Rahmen einer Notfallbehandlung entstandene, dem Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen, wenn die notfallmäßige Aufnahme in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 6a Absatz 1 Satz 1) nicht möglich war,

  7. 7.

    die medizinisch notwendige Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 KHEntgG) bis zur Höhe des nach § 17b Absatz 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu vereinbarenden Zuschlags,

  8. 8.

    Fahrkosten nach Maßgabe des Satz 4 Nummer 4, Aufwendungen für Familien- und Haushaltshilfe nach Maßgabe des § 10a Nummer 3,

  9. 9.

    das berechnete Entgelt, welches bezüglich seines Leistungsinhalts dem eines krankenhausindividuell vereinbarten Entgelts der Anlagen 3a, 3b und 4 des Fallpauschalenkatalogs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 KHEntgG entspricht.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen, die zusätzlich in Rechnung gestellt werden und die Bestandteile der Leistungen nach § 6a Absatz 1 Nummer 2 sind. Vor der Aufnahme in ein Krankenhaus nach Absatz 2 kann eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten bei der Festsetzungsstelle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden. Bei Behandlungen in Einrichtungen nach den Absätzen 3 bis 5 sind Aufwendungen für folgende gesondert erbrachte und berechnete Leistungen beihilfefähig

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.

    für Pflege, Unterkunft und Verpflegung nach Maßgabe der Sätze 5 bis 7, zuzüglich Kurtaxe,

  4. 4.

    nach § 6 Abs. 1 Nr. 9, § 10a Nr. 3, sowie Fahrkosten nach § 10a Nr. 4 bis zu 120 Euro für die einfache Entfernung, darüber hinaus nur in ganz besonderen Fällen soweit nach eingehender ärztlicher Begründung keine näher gelegene Behandlungseinrichtung in Betracht kommt,

  5. 5.

    für den ärztlichen Schlussbericht, falls er vorgelegt wird.

Satz 4 Nr. 3 und 4 gilt auch für Begleitpersonen, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch amtlichen Ausweis oder medizinisches Gutachten festgestellt ist und die Einrichtung bestätigt, dass für eine Erfolg versprechende Behandlung eine Begleitperson notwendig ist. Die Einzelentgelte, Pauschalpreise und Tagessätze von Einrichtungen nach Absatz 4 und 5, die Leistungen nach Satz 4 Nummer 3 erster Halbsatz betreffen, sind nur bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung beihilfefähig; die Beihilfefähigkeit darüber hinausgehender Aufwendungen nach Satz 4 Nummer 3 erster Halbsatz ist ausgeschlossen. Pauschale Abrechnungen von Einrichtungen nach Absatz 4 und 5 sind beihilfefähig, soweit sie keine Vergütung für nicht-medizinische Komfortleistungen beinhalten und einen Betrag in Höhe von 200 Euro täglich nicht überschreiten; daneben sind Aufwendungen nach Satz 4 Nummer 1 bis 3 und 5 nicht beihilfefähig. Pauschale Abrechnungen von Einrichtungen nach Absatz 3 sind beihilfefähig, soweit sie keine Vergütung für nicht-medizinische Komfortleistungen beinhalten; daneben sind die Aufwendungen nach Satz 4 dann beihilfefähig, wenn sie nicht in der pauschalen Abrechnung enthalten sind. Daneben sind die Aufwendungen nach Satz 4 nur dann beihilfefähig, wenn sie nicht in der pauschalen Abrechnung enthalten sind.