§ 7 BVO, Aufwendungen bei Behandlung im Ausland
(1) Die im Ausland entstehenden Aufwendungen nach den §§ 4 bis 6, 10, 10a und 11 sind bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die bei einem Verbleiben am inländischen Wohnort oder am letzten früheren inländischen Dienstort des Beihilfeberechtigten oder am diesen Orten nächstgelegenen geeigneten inländischen Behandlungsort beihilfefähig wären.
(2) Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig, wenn
- 1.
- 2.
sie 1000,00 EUR nicht übersteigen,
- 3.
bei in der Nähe der deutschen Grenze wohnenden oder sich aufhaltenden Personen aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss,
- 4.
der Beihilfeberechtigte seinen dienstlichen Wohnsitz im Ausland hat; dies gilt auch für die im Haushalt lebenden Angehörigen (§ 2 Abs. 1 und 2),
- 5.
sie bei einer Dienstreise eines Beihilfeberechtigten entstanden sind, es sei denn, dass die Behandlung bis zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland hätte aufgeschoben werden können, oder
- 6.
die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt hat. Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen ist, dass die Behandlung wegen wesentlich größerer Erfolgsaussichten außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zwingend notwendig ist. Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit kurähnlichen Maßnahmen entstehen, ist ausgeschlossen.
(3) Aufwendungen aus Anlass stationärer oder ambulanter Maßnahmen nach § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind beihilfefähig, wenn
- 1.
bei Maßnahmen innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- a)
bei ambulanten Heilkuren der Kurort im Heilkurorteverzeichnis-Ausland, welches das für das Beihilfenrecht zuständige Ministerium bekannt macht, aufgeführt ist und die Voraussetzungen des § 9 erfüllt sind,
- b)
bei stationärer Sanatoriumsbehandlung vom Beihilfeberechtigten nachgewiesen wird, dass die ausländische Einrichtung die Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 erfüllt,
- 2.
bei Maßnahmen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen, außerdem durch das amts- oder Vertrauensärztliche Gutachten nachgewiesen ist, dass die Maßnahme wegen wesentlich größerer Erfolgsaussichten außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zwingend notwendig ist, und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt hat.
Fahrkosten im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 sind nach § 8 Abs. 3 und im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 beihilfefähig.
(4) Für die Aufwendungen der Überführung einer Leiche oder Urne findet § 11 Abs. 3 Anwendung.
Außer Kraft am 1. August 2011 durch § 67 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 199). Nach § 67 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 199) treten § 1 Absatz 9 und § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
