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§ 7 BVAErrG
Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BVAErrG
Gliederungs-Nr.: 200-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 BVAErrG

Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für Abrechnung und Leistung der nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 1. Juli 1965 (BGBl I S. 589) vom Bund aufzubringenden Kosten.