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§ 7 BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Bundesrecht

Erster Teil – Personalvertretungen im Bundesdienst → Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-4
Normtyp: Gesetz

§ 7 BPersVG – Handeln für die Dienststelle (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 15. Juni 2021 durch Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614). Zur weiteren Anwendung s. § 131 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).

1Für die Dienststelle handelt ihr Leiter. 2Er kann sich bei Verhinderung durch seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. 3Bei obersten Dienstbehörden kann er auch den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zu seinem Vertreter bestimmen. 4Das Gleiche gilt für sonstige Beauftragte, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.

Zu § 7: Geändert durch G vom 10. 7. 1989 (BGBl I S. 1380).