§ 7 BMG
Bundesmeldegesetz (BMG)
Bundesmeldegesetz (BMG)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 7 BMG – Meldegeheimnis
(1) Personen, die bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigt sind, ist es verboten, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten.
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Personen sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit von ihrem Arbeitgeber über ihre Pflichten nach Absatz 1 zu belehren und schriftlich auf die Einhaltung des Meldegeheimnisses zu verpflichten. 2Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
Zu § 7: Geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).