§ 7 BLV
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern → Unterabschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften
§ 7 BLV – Laufbahnbefähigung
Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung
- 1.
durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
- 2.
durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes erworben haben:
- a)
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
- b)
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.
Zu § 7: Neugefasst durch V vom 16. 8. 2021 (BGBl I S. 3582).