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§ 7 BLV
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern → Unterabschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BLV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-3-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 BLV – Laufbahnbefähigung

Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung

  1. 1.

    durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder

  2. 2.

    durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes erworben haben:

    1. a)

      die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder

    2. b)

      die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.

Zu § 7: Neugefasst durch V vom 16. 8. 2021 (BGBl I S. 3582).