Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht

Erster Teil – Die Leistungen → ERSTER ABSCHNITT – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bundesleistungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BLG
Gliederungs-Nr.: 54-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BLG – Bedarfsträger, Bestimmung

(1) Die Anforderungsbehörden fordern die Leistungen in der Regel auf Antrag von Bedarfsträgern an. In dem Antrag sind der Grund der Anforderung, Art und Umfang des durch die Anforderung zu deckenden Bedarfs und der Zeitpunkt für die Bewirkung der Leistung anzugeben.

(2) Die Bedarfsträger werden durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf die Landesregierungen übertragen werden.