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§ 7 BEVVG
Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz - BEVVG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz - BEVVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEVVG
Gliederungs-Nr.: 931-6
Normtyp: Gesetz

§ 7 BEVVG – Aufgaben der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung

(1) Die Untersuchung gefährlicher Ereignisse, die dem Bund obliegt, wird durch die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung wahrgenommen.

(2) Der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung obliegen folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Entgegennahme und Kategorisierung von Meldungen zu gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb,

  2. 2.

    Untersuchung von gefährlichen Ereignissen,

  3. 3.

    Erstellung von Untersuchungsberichten und Veröffentlichung in nicht personenbezogener Form,

  4. 4.

    Unterrichtung der Europäischen Eisenbahnagentur über Einleitung und Ergebnis einer Unfalluntersuchung,

  5. 5.

    Möglichkeit zur Aussprache von Sicherheitsempfehlungen,

  6. 6.

    Erstellung von Jahresberichten über die im Vorjahr durchgeführten Untersuchungen, die ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen und die im Anschluss an frühere Sicherheitsempfehlungen durch die Sicherheitsbehörde und andere Behörden getroffenen Maßnahmen in nicht personenbezogener Form,

  7. 7.

    Durchführung eines aktiven Meinungs- und Erfahrungsaustausches mit anderen Untersuchungsstellen,

  8. 8.

    Erarbeitung und Anwendung eines Programms für die gegenseitige Begutachtung zur Überwachung ihrer Wirksamkeit und Unabhängigkeit,

  9. 9.

    Mitwirkung bei der Untersuchung von gefährlichen Ereignissen nach Aufforderung durch eine Untersuchungsstelle,

  10. 10.

    Abschluss von Vereinbarungen zur gegenseitigen Zusammenarbeit mit den nationalen Strafverfolgungsbehörden und Untersuchungsstellen,

  11. 11.

    Führung einer Datenbank über die gemeldeten gefährlichen Ereignisse im Eisenbahnbetrieb in nicht personenbezogener Form.