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§ 7 AtVfV
Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beteiligung Dritter und anderer Behörden

Titel: Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AtVfV
Gliederungs-Nr.: 751-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 AtVfV – Einwendungen

(1) Einwendungen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Genehmigungsbehörde oder der in der Bekanntmachung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bezeichneten Stelle erhoben werden. Mit Ablauf der Auslegungsfrist werden für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

(2) Der Inhalt der Einwendungen ist dem Antragsteller bekannt zu geben. Den nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes beteiligten Behörden ist der Inhalt der Einwendungen bekannt zu geben, die ihren Zuständigkeitsbereich berühren.