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§ 7 ArchG
Architektengesetz (ArchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Berufsaufgaben und Schutz der Berufsbezeichnungen

Titel: Architektengesetz (ArchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 7 ArchG – Löschung der Eintragung in die Architektenliste

(1) Die Eintragung in die Architektenliste ist zu löschen, wenn

  1. 1.
    die eingetragene Person verstorben ist,
  2. 2.
    die eingetragene Person dies beantragt,
  3. 3.
    die eingetragene Person in Rheinland-Pfalz weder Wohnsitz noch Niederlassung noch den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit hat und keinen Antrag nach Absatz 3 stellt,
  4. 4.
    in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf die Löschung der Eintragung in die Architektenliste erkannt wurde,
  5. 5.
    die eingetragene Person über Eintragungsvoraussetzungen getäuscht hat und diese auch jetzt noch nicht vorliegen,
  6. 6.
    es sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 hätte versagt werden müssen und der Versagungsgrund auch jetzt noch besteht, oder
  7. 7.
    nach der Eintragung Tatsachen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 eintreten oder bekannt werden.

(2) Die Eintragung in die Architektenliste kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 bekannt werden oder eintreten und seit dem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind; das Gleiche gilt, wenn Tatsachen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 erst nach der Eintragung bekannt werden.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 sowie bei vorübergehender Einstellung der Berufsausübung kann auf Antrag des Mitglieds für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren das Ruhen seiner Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft in der Architektenkammer angeordnet werden.