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§ 7 ArchG
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Eintragung in die Architektenliste → Erster Unterabschnitt – Eintragung natürlicher Personen

Titel: Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 7 ArchG – Löschung der Eintragung (1)

(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn

  1. 1.
    der Eingetragene verstorben ist,
  2. 2.
    der Eingetragene auf die Eintragung verzichtet,
  3. 3.
    der Eingetragene weder eine Niederlassung noch einen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hat,
  4. 4.
    es sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 hätte versagt werden müssen und der Versagungsgrund auch jetzt noch besteht,
  5. 5.
    nach der Eintragung Tatsachen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 eintreten oder bekannt werden,
  6. 6.
    der Eingetragene über die Eintragungsvoraussetzungen (§ 5) getäuscht hat und diese auch jetzt noch nicht vorliegen oder
  7. 7.
    in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in der Architektenliste erkannt worden ist.

(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 bekannt werden oder eintreten und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind; das Gleiche gilt, wenn Tatsachen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 erst nach der Eintragung bekannt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)