§ 7 ArchG
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Abschnitt – Eintragung in die Architektenliste → Erster Unterabschnitt – Eintragung natürlicher Personen
§ 7 ArchG – Löschung der Eintragung (1)
(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn
- 1.der Eingetragene verstorben ist,
- 2.der Eingetragene auf die Eintragung verzichtet,
- 3.der Eingetragene weder eine Niederlassung noch einen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hat,
- 4.es sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 hätte versagt werden müssen und der Versagungsgrund auch jetzt noch besteht,
- 5.nach der Eintragung Tatsachen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 eintreten oder bekannt werden,
- 6.der Eingetragene über die Eintragungsvoraussetzungen (§ 5) getäuscht hat und diese auch jetzt noch nicht vorliegen oder
- 7.in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in der Architektenliste erkannt worden ist.
(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 bekannt werden oder eintreten und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind; das Gleiche gilt, wenn Tatsachen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 erst nach der Eintragung bekannt werden.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)
Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)