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§ 7 ArchG LSA
Archivgesetz Sachsen-Anhalt (ArchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Landesarchiv Sachsen-Anhalt

Titel: Archivgesetz Sachsen-Anhalt (ArchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArchG LSA
Gliederungs-Nr.: 2243.1
Normtyp: Gesetz

§ 7 ArchG LSA – Landesarchiv Sachsen-Anhalt

(1) Das Landesarchiv Sachsen-Anhalt hat die Aufgabe, das Landesarchivgut zu archivieren. Abweichend von Satz 1 können der Landtag sowie die Hochschulen ihr Archivgut in eigenen Archiven archivieren; diese Archive stehen, soweit keine entgegenstehenden Regelungen getroffen werden, dem Landesarchiv Sachsen-Anhalt gleich.

(2) Das Landesarchiv Sachsen-Anhalt kann Archivgut anderer Herkunft annehmen, sofern das im öffentlichen Interesse liegt. Es sammelt sonstige Unterlagen zur Ergänzung des Archivgutes.

(3) Das Landesarchiv Sachsen-Anhalt ist berechtigt, Veröffentlichungen und wissenschaftliche Auswertungen des Archivgutes selbst vorzunehmen.

(4) Das Landesarchiv Sachsen-Anhalt berät im Rahmen seiner Möglichkeiten Kommunalarchive und Archive sonstiger öffentlicher Stellen auf deren Anforderung.