Gesetze

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§ 7 ArbZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbZVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbZVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArbZVO
Gliederungs-Nr.: 2030.69
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 ArbZVO – Bereitschaftsdienst

Bei Bereitschaftsdienst können die tägliche Sollarbeitszeit und die wöchentliche Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. Hierbei darf die Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten. § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.