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§ 7 ApoG
Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Die Erlaubnis

Titel: Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ApoG
Gliederungs-Nr.: 2121-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 ApoG – Persönliche Leitung

1Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. 2Im Falle des § 2 Abs. 4 obliegen dem vom Betreiber nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 benannten Apotheker die Pflichten entsprechend Satz 1; die Verpflichtungen des Betreibers bleiben unberührt. 3Die persönliche Leitung einer Krankenhausapotheke obliegt dem angestellten Apotheker.

Zu § 7: Geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).