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§ 7 AbgG NRW
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Leistungen an Abgeordnete

Titel: Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AbgG NRW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 7 AbgG NRW – Anrechnung anderer Einkünfte; Doppelmandat; Ordnungsgeld

(1) Hat ein Mitglied des Landtags neben den Abgeordnetenbezügen nach § 5 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis, so werden die Abgeordnetenbezüge um 57,20 Prozent gekürzt. Amtsverhältnis ist die Ausübung des Amtes des Ministerpräsidenten bzw. der Ministerpräsidentin, eines Ministers bzw. einer Ministerin oder eines Parlamentarischen Staatssekretärs bzw. einer Parlamentarischen Staatssekretärin.

(2) Hat ein Mitglied des Landtags neben den Abgeordnetenbezügen nach § 5 Anspruch auf Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so werden die Abgeordnetenbezüge um 52,44 Prozent gekürzt; der Kürzungsbetrag darf jedoch 50 Prozent des Einkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst nicht übersteigen.

(3) Die Abgeordnetenbezüge nach § 5 ruhen neben Versorgungsansprüchen aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst um 65 Prozent der Versorgungsansprüche, höchstens jedoch um 52,44 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1. Entsprechendes gilt beim Bezug einer Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes; § 68 Absätze 3 bis 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Erhält ein Mitglied des Landtags Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, sind § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern ergangenen Übergangsvorschriften sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 um höchstens 52,44 Prozent gekürzt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht auf jährliche Sonderzahlungen auf gesetzlicher Grundlage oder auf Grund tariflicher Regelungen anzuwenden.

(5) Bei Abgeordneten, die gleichzeitig Mitglieder des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages sind, entfallen für die Dauer dieser Mitgliedschaft 71,50 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5. Die Abgeordnetenbezüge nach § 5 ruhen neben Übergangsgeld oder Versorgungsansprüchen aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem anderen Landesparlament in Höhe von 65 Prozent der Ansprüche auf Übergangsgeld bzw. Versorgung, höchstens jedoch in Höhe von 52,44 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1, wenn nicht die Vorschriften des anderen Parlaments ein Ruhen, Entfallen oder eine Anrechnung anordnen.

(6) Ein nach der Geschäftsordnung des Landtags wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der parlamentarischen Ordnung oder der Würde des Parlaments festgesetztes Ordnungsgeld wird mit der laufenden Zahlung der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 bis zur Tilgung verrechnet. Die Pfändungsschutzvorschriften nach § 20 finden keine Anwendung.