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§ 7 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → 1. Abschnitt – Leistungen an Abgeordnete

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 7 AbgG – Kürzung der Kostenpauschale

(1) Der vom Präsidium festgestellte Sitzungsplan bildet die Grundlage für die Präsenzpflicht der Abgeordneten. In allen Sitzungen des Landtags, seiner Ausschüsse und seiner Gremien sowie der Fraktionen und der Fraktionsarbeitskreise, die im Rahmen des Sitzungsplans liegen oder besonders zugelassen werden, werden Anwesenheitslisten aufgelegt. Trägt sich ein Abgeordneter nicht in die Anwesenheitslisten ein, werden ihm 40 Euro von der Kostenpauschale abgezogen. Die Eintragung in die Anwesenheitslisten des Plenums wird ersetzt durch Amtieren als Präsident oder als Schriftführer in einer Sitzung des Landtags, durch Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf; die Eintragung gilt auch als erfolgt, wenn sich die Anwesenheit des Abgeordneten auf andere Weise aus dem Protokoll ergibt. Der Abzug erfolgt für einen Tag nur einmal, auch wenn die Eintragung in die Anwesenheitslisten mehrerer Sitzungen fehlt.

(2) Der Abzug nach Absatz 1 Satz 3 wird auch vorgenommen, wenn sich ein stellvertretendes Mitglied eines Ausschusses oder eines Gremiums des Landtags, das von seiner Fraktion als Stellvertreter für diese Sitzung bezeichnet ist, nicht in die Anwesenheitslisten einträgt. Ein Abgeordneter, der als stellvertretendes Mitglied eines Ausschusses oder eines Gremiums des Landtags ein Mitglied in einer präsenzpflichtigen Sitzung vertritt, erhält für die Sitzungsvertretung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 Euro, sofern er von seiner Fraktion als Stellvertreter für die Sitzung bezeichnet ist und nach dem festgestellten Sitzungsplan an diesem Tag für den Abgeordneten keine sonstige Präsenzpflicht besteht. Satz 2 gilt nicht, wenn sich das vertretene Mitglied in die Anwesenheitsliste der Sitzung eingetragen hat.

(3) Einem Abgeordneten, der nicht an allen namentlichen Abstimmungen oder Wahlen mit Namensaufruf eines Tages teilnimmt, werden 25 Euro von der monatlichen Kostenpauschale abgezogen. Dies gilt nicht, wenn ein Abzug nach Absatz 1 erfolgt.

(4) Ein Abzug nach Absatz 1 bis 3 findet nicht statt, wenn ein Abgeordneter zur gleichen Zeit an einer anderen präsenzpflichtigen Sitzung teilnimmt, eine Dienstreise im Sinne des § 9 unternimmt oder für den Landtag eine Veranstaltung wahrnimmt. Bei Abgeordneten, die Amtsbezüge erhalten, findet eine Abzug nur im Falle des Absatzes 3 Satz 1 statt.