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§ 7 AZV
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Allgemeine Regelungen zur Arbeitszeit

Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AZV
Gliederungs-Nr.: 210-30
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 AZV – Anordnung von Mehrarbeit in Eilfällen

Mehrarbeit nach § 76 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes kann in Eilfällen auch der Vorgesetzte für einzelne Beamte anordnen.