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§ 7 AZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AZVO
Gliederungs-Nr.: 2030-4-12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 AZVO – Dienst an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen, Nachtdienst

(1) Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, können die obersten Dienstbehörden oder die ihnen nachgeordneten Behörden Dienst an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen anordnen. In diesem Fall soll die als Ausgleich zu gewährende Freizeit nicht aufgeteilt werden. Der Freizeitausgleich erfolgt zusätzlich zur Abgeltung von Zeitguthaben nach § 9 Abs. 3.

(2) Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder des unmittelbaren Vorgesetzten kann der Beamte freiwillig sonnabends Dienst leisten. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis zur Erteilung der Zustimmung auf andere Behörden übertragen.

(3) Bei Nachtdienst ist die besondere Beanspruchung der Arbeitskraft in der Dienstgestaltung zu berücksichtigen. Dabei darf die Arbeitszeit für Nachtarbeiter in einem Bezugszeitraum von vier Monaten durchschnittlich acht Stunden innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums nicht überschreiten.

(4) Ist die Nachtarbeitszeit mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden, darf diese in einem 24-Stunden-Zeitraum nicht mehr als acht Stunden betragen.