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§ 7 AZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Landesrecht Saarland
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AZVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 AZVO – Besondere Arbeitszeit

Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport für einzelne Bereiche von den §§ 4 und 5 abweichende Regelungen treffen, wenn dringende dienstliche Belange es erfordern. Dies gilt insbesondere für den Justizvollzugsdienst sowie für Bereiche, in denen Beamtinnen und Beamte regelmäßig Nacht-, Schicht- oder Wechselschichtdienst oder ähnlichen Dienst leisten.