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§ 7 AUG
Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG)
Bundesrecht

Dritter Teil – Eingehende Gesuche → Erster Abschnitt – Inhalt der Gesuche und Aufgaben der Zentralen Behörde

Titel: Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AUG
Gliederungs-Nr.: 319-89
Normtyp: Gesetz

§ 7 AUG

(1) 1Das eingehende Gesuch soll alle Angaben enthalten, die für die Geltendmachung des Anspruchs von Bedeutung sein können. 2§ 3 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1Das Gesuch soll vom Antragsteller, von dessen gesetzlichem Vertreter oder von einem Rechtsanwalt unter Beifügung einer Vollmacht unterschrieben und mit einer Stellungnahme des ausländischen Gerichts versehen sein, das den Antrag entgegengenommen und geprüft hat. 2Die gerichtliche Stellungnahme soll sich auch darauf erstrecken, welcher Unterhaltsbetrag nach den Verhältnissen am Wohnort des Berechtigten erforderlich ist. 3Das Gesuch und die Anlagen sollen in zwei Stücken übermittelt werden.

(3) 1Die zugehörigen Personenstandsurkunden, andere sachdienliche Schriftstücke sowie, falls verfügbar, ein Lichtbild des Verpflichteten sollen beigefügt und sonstige Beweismittel genau bezeichnet sein. 2Dem Gesuch nebst Anlagen sollen Übersetzungen in die deutsche Sprache beigefügt sein; die Zentrale Behörde kann im Verkehr mit bestimmten Staaten oder im Einzelfall von diesem Erfordernis absehen und die Übersetzung selbst besorgen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. Juni 2011 durch Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898). Zur weiteren Anwendung s. § 77 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).