§ 7 AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt 2 – Aufgaben der Resozialisierungsarbeit
§ 7 AROG – Tätigwerden der Gerichtshilfe
Die Gerichtshilfe wird auf Ersuchen einer Staatsanwaltschaft, eines Gerichts oder einer mit Gnadensachen oder Registervergünstigungen befassten Stelle tätig. Anderen Gerichtshilfestellen hat sie Amtshilfe zu leisten.