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§ 7 SächsAPO-Justiz-JVD
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Vorbereitungsdienst → Abschnitt 2 – Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAPO-Justiz-JVD
Gliederungs-Nr.: 305-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 SächsAPO-Justiz-JVD – Berufspraktische Ausbildung

(1) Das Staatsministerium der Justiz bestimmt im Benehmen mit den Einstellungsbehörden die Justizvollzugsanstalten, bei denen Anwärter ausgebildet werden. Die berufspraktische Ausbildung soll bei mehreren Justizvollzugsanstalten mit unterschiedlichen Vollzugsformen erfolgen.

(2) Für die berufspraktische Ausbildung ist der Leiter der Justizvollzugsanstalt verantwortlich. Er bestellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz einen Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zum Ausbildungsbediensteten. Der Ausbildungsbedienstete überwacht die Ausbildung und ist während der berufspraktischen Ausbildung Vorgesetzter der Anwärter.

(3) Der Leiter der Justizvollzugsanstalt bestimmt im Benehmen mit dem Ausbildungsbediensteten die Bediensteten, denen Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden.

(4) Die Anwärter sind mit allen Aufgaben des Justizvollzugsdienstes und den einschlägigen Vorschriften am Ausbildungsplatz vertraut zu machen.

(5) Während der berufspraktischen Ausbildung soll den Anwärtern Gelegenheit gegeben werden, die Ausbildungsinhalte in Arbeitsgemeinschaften zu vertiefen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. September 2023 durch § 42 Absatz 2 der Verordnung vom 5. September 2023 (SächsGVBl. S. 779). Zur weiteren Anwendung s. § 41 der Verordnung vom 5. September 2023 (SächsGVBl. S. 779).