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§ 7 ALVO M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Erwerb der Laufbahnbefähigung → Unterabschnitt 1 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ALVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 ALVO M-V – Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe 2 (gehobener und höherer Dienst)

(1) Bildungsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist

  1. 1.

    eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder

  2. 2.

    ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.

Die Bildungsvoraussetzung erfüllt, wer die Hochschulzugangsberechtigung (§§ 18 und 19 des Landeshochschulgesetzes) mindestens für einen Studiengang, der mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abschließt, besitzt.

(2) Bildungsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist ein mit einem Staatsexamen, einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium.