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§ 7 AIG
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AIG
Gliederungs-Nr.: 201-7
Normtyp: Gesetz

§ 7 AIG – Art und Weise der Gewährung des Informationszuganges

(1) Die zuständige Stelle bestimmt vorbehaltlich des Absatzes 3 das Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen. Soweit ein Anspruch auf Informationszugang besteht, wird dieser durch Gewährung von Akteneinsicht in die Originaldokumente, Übermittlung von Vervielfältigungen, elektronische Post, Zurverfügungstellung von Informationsträgern oder in sonstiger Weise erfüllt. Werden die Akten elektronisch geführt, kann Akteneinsicht dadurch gewährt werden, dass Aktenausdrucke zur Verfügung gestellt, die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergegeben oder elektronische Dokumente übermittelt werden. Die Einsichtsmöglichkeiten nach den Sätzen 2 und 3 stehen nebeneinander und schließen sich gegenseitig nicht aus. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. Auf Antrag erstellt die zuständige Stelle Kopien der Informationsträger. Die Antrag stellende Person kann auch auf Veröffentlichungen der zuständigen Stelle verwiesen werden. Mit Zustimmung der Antrag stellenden Person kann der Informationszugang auch durch Auskunftserteilung erfüllt werden.

(2) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden.

(3) Wird eine bestimmte Art des Informationszuganges beantragt, soll diesem Antrag entsprochen werden, es sei denn, ein wichtiger Grund für eine andere Art der Informationsgewährung liegt vor. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.