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§ 7 AGVwGO
Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Vorverfahren vor den Rechtsausschüssen

Titel: Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGVwGO
Gliederungs-Nr.: 303-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 AGVwGO – Bildung der Rechtsausschüsse

(1) Bei jeder Kreisverwaltung wird ein Kreisrechtsausschuss, bei jeder Stadtverwaltung einer kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt ein Stadtrechtsausschuss gebildet. Die Rechtsausschüsse sind Ausschüsse des Landkreises (der kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt); sie unterliegen jedoch nicht den Weisungen der Organe dieser Gebietskörperschaften.

(2) Der Rechtsausschuss entscheidet in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in Verbindung mit den §§ 90 und 91 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) findet keine Anwendung.