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§ 7 AGSGB XII
Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 86-30
Normtyp: Gesetz

§ 7 AGSGB XII – Beteiligung von Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden an den Aufwendungen der Landkreise

(1) Die Verbandsgemeinden und die verbandsfreien Gemeinden erstatten dem Landkreis 25 v. H. der Aufwendungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), bereinigt um die in der Schlüsselzuweisung C 1 enthaltenen Anteile für diese Hilfeart. Ausgenommen sind die Leistungen nach § 32 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Zur Erstattung ist die Verbandsgemeinde oder verbandsfreie Gemeinde verpflichtet, in deren Gebiet die oder der Leistungsberechtigte den gewöhnlichen Aufenthalt hat oder bei einer Aufnahme in eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder in eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 in den beiden Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat.

Zu § 7: Geändert durch G vom 28. 9. 2010 (GVBl. S. 298), 19. 12. 2012 (GVBl. S. 393), 27. 5. 2014 (GVBl. S. 73) und 28. 6. 2023 (GVBl. S. 182).