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§ 7 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER TEIL – Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) → Erster Abschnitt – Gerichte

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 3000, 310, 3120
Normtyp: Gesetz

§ 7 AGGVG – Vertretung des Präsidenten und des Aufsicht führenden Richters

(1) Ist ein Richter in eine für den ständigen Vertreter des Präsidenten oder Aufsicht führenden Richters eines Gerichts bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er der ständige Vertreter. Im Übrigen kann das Justizministerium einen Richter zum ständigen Vertreter des Präsidenten oder Aufsicht führenden Richters eines Gerichts bestellen.

(2) Wer den Präsidenten oder Aufsicht führenden Richter nach Absatz 1 oder nach § 21h GVG vertritt, nimmt auch die ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Geschäfte der Dienstaufsicht und der Justizverwaltung wahr.