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§ 7 AGGVG LSA
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

l. Abschnitt – Gerichte

Titel: Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AGGVG LSA
Gliederungs-Nr.: 300.3
Normtyp: Gesetz

§ 7 AGGVG LSA – Handels- und Genossenschaftsregister

(1) Die Handels- und Genossenschaftsregister werden von den Amtsgerichten geführt, in deren Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat.

(2) Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung einem dieser Amtsgerichte die Geschäfte des Handels- und des Genossenschaftsregisters auch für die Bezirke weiterer in Absatz 1 bezeichneter Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies für eine sachdienliche Erledigung zweckmäßig ist.