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§ 7 3. DV-BEG
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Bundesrecht

2. – Die gesetzlichen Ansprüche → a) – Darlehn

Titel: Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 3. DV-BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 3. DV-BEG – Tatsächliche Voraussetzungen für das Darlehn

Der Verfolgte hat Anspruch auf Darlehn, wenn es wahrscheinlich ist, dass ihm dadurch die erfolgreiche Wiederaufnahme oder volle Entfaltung der früheren oder die Aufnahme einer gleichwertigen selbstständigen Erwerbstätigkeit ermöglicht wird. Das gleiche gilt für Darlehn zur Festigung der Grundlage der bereits aufgenommenen früheren oder einer gleichwertigen selbstständigen Erwerbstätigkeit.