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§ 7 2. DV-BEG
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG)
Bundesrecht

I. – Besondere Anspruchsvoraussetzungen

Titel: Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 2. DV-BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 2. DV-BEG – Folgen der Weigerung

(1) Weigert sich der Verfolgte ohne ausreichenden Grund, sich der angeordneten ärztlichen Untersuchung, Nachuntersuchung oder Beobachtung zu unterziehen, so kann der Anspruch auf Entschädigung abgelehnt werden; wiederkehrende Leistungen können ungeachtet einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Vergleichs auf Zeit oder Dauer eingestellt werden.

(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn der Verfolgte vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen einer Weigerung hingewiesen worden ist.